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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: XI B 155/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 65 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht dadurch gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verstoßen, dass es seinen Antrag auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Denn die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend gemacht worden sind (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Dies traf im Streitfall nicht zu.
Begründet ein Kläger seinen kurz vor der Verhandlung gestellten Antrag auf Terminsverlegung mit seiner Erkrankung, ist er auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsfähig ist, selbst beurteilen kann (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; vom 19. Februar 2003 IV S 1/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1187; vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, m.w.N.).
Im Streitfall hat der Kläger seinen Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt. Das Verlegungsgesuch ist dem Richter erst am 8. September 2003, dem Tag der mündlichen Verhandlung, vorgelegt worden. Der Antrag des Klägers war zwar bereits am Freitag davor beim FG eingegangen. Das Schreiben enthielt jedoch weder das Datum des Termins noch einen Hinweis auf eine Eilbedürftigkeit. Der Kläger konnte deshalb nicht erwarten, dass der Antrag dem Richter so rechtzeitig vorliegen würde, dass dieser noch Rückfragen hätte stellen und mit ihrer Beantwortung hätte rechnen können.
Der Kläger hatte zur Begründung seines Antrags auf Terminsverlegung zwar ein ärztliches Attest vom 2. September 2003 eingereicht. Dieses ärztliche Attest genügte aber nicht den oben dargestellten Anforderungen. Es enthielt lediglich die Aussage, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht reisefähig sei, eine medizinische Behandlung in der Ambulanz erforderlich sei und er derzeitig dem anberaumten Gerichtstermin nicht nachkommen könne. Dem Attest waren Art, Beginn und voraussichtliche Dauer der Erkrankung nicht zu entnehmen. Dem Gericht war damit keine eigene Überprüfung der geltend gemachten Verhinderung möglich.
Für den Kläger bestand vor dem Hintergrund, dass er Schätzungsbescheide angefochten und weiterhin keine Steuererklärungen eingereicht, den Gegenstand seines Klagebegehrens nicht bezeichnet hatte (vgl. dazu nachfolgend unter 2.) und bereits schon einmal der Termin für die mündliche Verhandlung mangels Reisefähigkeit (aus finanziellen Gründen) des Klägers verlegt worden ist, auch in einem für ihn erkennbaren besonderen Maße die Verpflichtung, die Gründe seiner kurzfristig mitgeteilten Verhinderung von sich aus substanziiert darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. zur Prozessverschleppung z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1353, m.w.N.).
2. Das FG hat entgegen der sinngemäßen Rüge des Klägers auch keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dadurch begangen, dass es die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen hat, dass der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet habe (§ 65 Abs. 1 FGO). Eine ausreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erfordert die substanziierte Darlegung, inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist. Diesem Erfordernis ist bei Anfechtung eines Schätzungsbescheids dann genügt, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bestimmt wird oder wenn die Steuererklärung eingereicht wird (BFH-Beschluss vom 20. September 2002 IV B 198/01, BFH/NV 2003, 190). Im Streitfall hatte der Kläger weder einen bezifferten Klageantrag gestellt noch war seinem sonstigen Vorbringen auch nur ansatzweise zu entnehmen, in welchem Umfang (vgl. dazu auch § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) er die Schätzungsbescheide anfechten wollte. Er hatte auch keine Steuererklärungen eingereicht.
3. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass das FG gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen hat. Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gemäß § 65 Abs. 1 FGO ist allein Sache des Klägers (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 289-292/93, BFH/NV 1995, 703). Solange der Kläger seiner Pflicht zur Bezeichnung seines Klagebegehrens nicht nachgekommen und die Klage aus diesem Grunde unzulässig ist, besteht für das Gericht keine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts.
Ende der Entscheidung
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