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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2006
Aktenzeichen: XI B 155/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 129 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Beschluss hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

2. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2005 heilt den Vertretungsmangel nicht. Sollte es als selbständige Beschwerdeeinlegung zu verstehen sein, wäre diese verfristet (vgl. § 129 Abs. 1 FGO). Den Beteiligten musste nicht das handschriftlich unterzeichnete Original des Beschlusses zugestellt werden (BFH-Beschluss vom 8. August 2000 IX S 25/00 (BFH/NV 2001, 62).

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