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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.1998
Aktenzeichen: XI B 155/97
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 10d Abs. 3 Satz 5
EStG 1990 § 10d Abs. 3 Satz 4
EStG 1990 § 10d Abs. 3 Satz 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Kläger und Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt haben. Die Rechtssache hat jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, so daß die Nichtzulassungsbeschwerde zumindest deshalb keinen Erfolg haben kann.

Die Rechtsfrage, ob ein Feststellungsbescheid auch dann gemäß § 10d Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1990 zu ändern ist, wenn der die Bezugsgrößen enthaltende Einkommensteuerbescheid unzutreffend, aber mangels einer Berichtigungsmöglichkeit nicht änderbar ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt und überdies aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat.

Die Änderung eines Feststellungsbescheides nach § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG 1990 setzt u.a. voraus, daß der entsprechende Steuerbescheid noch geändert werden kann. § 10d Abs. 3 Satz 5 EStG 1990 ordnet ergänzend an, daß eine wegen fehlender steuerlicher Auswirkung unterbleibende Änderung des Steuerbescheides der Anpassung des Feststellungsbescheides nicht entgegensteht; § 10d Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG 1990 sind nur anwendbar, wenn der vorausgehende Steuerbescheid an sich noch geändert werden könnte. Diese Voraussetzung sichert die Bestandskraft des vorausgehenden Steuerbescheides; andernfalls könnten durch eine Änderung des Feststellungsbescheides in einem bestandskräftigen Bescheid enthaltene Fehler in späteren Veranlagungszeiträumen kompensiert werden (Urteil des erkennenden Senats vom 31. Juli 1996 XI R 4/96, BFH/NV 1997, 180).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



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