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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: XI B 156/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 | |
ZPO § 321a |
Gründe:
1. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das Finanzgericht (FG) durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen den Beschluss mit Schreiben an das FG vom 19. Juni 2003 "das statthafte Rechtsmittel eingelegt und beantragt, den obigen monierten Beschluss sowohl sachlich als auch rechtlich zu prüfen". Nachdem der Berichterstatter die Kläger zunächst formlos angeschrieben hatte, behandelte das FG das Rechtsmittel als Gegenvorstellung und verwarf diese durch Beschluss vom 15. September 2003 als unzulässig. Mit weiteren Schreiben vom 5. September 2003, 17. September 2003 und 6. Oktober 2003 haben die Kläger zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr "Rechtsmittel bzw. die Rechtsbeschwerde" weiter verfolgen und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) begehren. Das FG hat die Sache dem BFH vorgelegt.
2. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Das Klägerbegehren ist als Beschwerde gegen den Beschluss des FG auszulegen.
In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270). Eine außerordentliche Beschwerde ist nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) und der Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) auch dann nicht mehr statthaft, wenn die rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen greifbar gesetzeswidrig ist (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2003 I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317; vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; in BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270, und vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269). In einem solchen Fall ist die Entscheidung allein durch das Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, im Wege der (fristgebundenen) Gegenvorstellung zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit vorläge.
Die Kläger haben die Beschwerde auch nicht mit Schreiben vom 26. November 2003 zurückgenommen. Sie haben vielmehr ausgeführt, eine Überprüfung durch den BFH sei angebracht, wenn das Rechtsmittel statthaft sei, ansonsten sei es als erledigt zu betrachten. Eine eindeutige Erklärung, die Beschwerde zurückzunehmen ist dies nicht, sie steht zudem unter der (außerprozessualen) Bedingung, die Beschwerde sei (un-)statthaft. Als Prozesshandlung wäre sie damit unzulässig, denn über das Schweben eines Rechtsmittels darf keine Unklarheit bestehen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2003, Vor § 115 Rz. 10, Vor § 33 Rz. 11 und 14, § 129 Rz. 7, jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. November 2000 XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615).
Ende der Entscheidung
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