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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.1998
Aktenzeichen: XI B 159/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 118 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in der Beschwerde erstmals vorträgt, sie sei schon seit 31. März 1989 mangels vollkaufmännischen Handelsgewerbes im Handelsregister gelöscht, weshalb das Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung über die Frage der Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist die strengen Grundsätze nicht habe anwenden dürfen, die für das Verschulden des gesetzlichen Vertreters einer vollkaufmännischen Handelsgesellschaft gelten, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision an die tatsächlichen Feststellungen des FG --wie im Revisionsverfahren-- nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden (BFH-Beschluß vom 10. März 1995 VIII B 98/94, BFH/NV 1995, 992).

Rechtsfragen, die sich nur stellen könnten, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (BFH-Beschluß vom 24. Juli 1996 VIII B 95/95, BFH/NV 1997, 127). Demnach kommt wegen der von der Klägerin herausgestellten Frage, ob an den Komplementär einer Schein-KG hinsichtlich seiner Pflichten zur Sicherstellung von Fristwahrungen während seiner Urlaubsabwesenheit geringere Anforderungen zu stellen seien als an den Komplementär einer im Handelsregister eingetragenen KG, die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht in Betracht.

Die weiteren Darlegungen der Klägerin zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache enthalten im wesentlichen Rechtsausführungen, mit denen sie der dem FG-Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung entgegentritt. Hieraus ergeben sich jedoch keine Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 X B 249/96, BFH/NV 1997, 886).

Auch die von der Klägerin behauptete Divergenz beruht auf dem vom FG nicht festgestellten neuen Vorbringen. Im übrigen hat die Klägerin --was zur ordnungsgemäßen Darlegung der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich gewesen wäre-- keinen abstrakten Rechtssatz einer divergierenden Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) so herausgearbeitet, daß eine Abweichung erkennbar würde (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 16. August 1996 VIII B 103/95, BFH/NV 1997, 237). Die allgemeine Behauptung, die Vorentscheidung sei mit der Rechtsprechung des BVerfG nicht zu vereinbaren, genügt der gesetzlichen Anforderung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Die von der Klägerin weiter gerügte Abweichung der Vorentscheidung von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte stellt keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dar.

2. Die Klägerin hat in bezug auf die den Senat bindenen Feststellungen des FG zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht vorgebracht.

Soweit sie die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügt, hätte sie darlegen müssen, daß sie die Tatsache der Löschung der Klägerin schon in der Vorinstanz vorgebracht und deren Nichtberücksichtigung durch das FG ausdrücklich gerügt habe. Zumindest hätte die Klägerin vorbringen müssen, warum es ihr oder ihrem Prozeßvertreter unmöglich war, eine entsprechende Rüge zu erheben. Falls die Klägerin meint, das FG hätte von sich aus Beweis erheben müssen, so fehlen in der Beschwerde Angaben darüber, welche Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen und warum die Klägerin oder ihr Prozeßvertreter derartige Beweise nicht von sich aus angeboten haben (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, und vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251).

Soweit die Klägerin eine Verletzung der finanzgerichtlichen Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO behauptet, fehlt jegliche Darlegung, inwieweit der Vorsitzende oder der Berichterstatter bei dem FG ihre Prozeßfürsorgepflicht verletzt haben könnten.

Auch einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten hat die Klägerin nicht in zulässiger Weise gerügt.

Dazu hätte dargelegt werden müssen, daß ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten erkennbarer Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei, daß Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dem FG sich hätten aufdrängen müssen oder daß das FG falsche Beweisregeln bei seiner Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe (BFH-Beschluß vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794, m.w.N.).

Die Behauptung der Klägerin, dem FG sei bei seiner Entscheidung aufgrund der Aktenlage bekannt gewesen, daß die Klägerin lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit gehabt habe, genügt den genannten Anforderungen nicht. Es fehlt schon an einer genauen Bezeichnung der Aktenteile, die das FG nicht berücksichtigt haben soll (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1994, 219).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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