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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2005
Aktenzeichen: XI B 16/04
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 12 | |
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 | |
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
1. Mit der Beschwerde machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, im Streitfall stelle sich die Frage, ob die Einordnung von Räumlichkeiten als Betriebsstätte i.S. des § 12 der Abgabenordnung (AO 1977) in der Zeit vor 1995 durch die Einführung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Jahressteuergesetz 1996 ohne Bedeutung geworden sei. Die Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Gesetzgeber könne nicht mit der Neuregelung eine "Zwangsentnahme" der bisherigen Betriebsstätten angeordnet haben. Die beiden Arbeitszimmer dienten bereits seit längerem als eine weitere Betriebsstätte der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers, der Kanzleien in X und Y unterhielt. Sie seien demnach kein "häusliches Arbeitszimmer" im Sinne der gesetzlichen Regelung und fielen nicht unter die Abzugsbeschränkung. Außerdem sei das Büro in seinem Eigenheim dem Publikumsverkehr gewidmet gewesen. Das Finanzgericht (FG) sei insoweit von der Rechtsprechung abgewichen bzw. es fehle an einer Herausarbeitung, was als intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr anzusehen sei. Die Revision sei daher auch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zuzulassen.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Die Beantwortung der von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie sich nur in der Weise beantworten lässt, wie es das FG getan hat. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Rechtslage eindeutig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361, BFH/NV 2004, 750, und vom 20. Dezember 2004 VI B 137/03, BFH/NV 2005, 552; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass es für die Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ohne Bedeutung ist, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO 1977 darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212, und vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775). Entsprechendes gilt für mehrere Räume. § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG regelt die Beschränkung des Abzugs von Betriebsausgaben in besonderen Fallkonstellationen. Sind die dafür gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale erfüllt, so greift die Abzugsbeschränkung als Spezialvorschrift gegenüber dem allgemein geltenden objektiven Nettoprinzip ein (vgl. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 4 Rz. 521; Crezelius in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 4 Rn. 171). Ob die betreffenden Zimmer im Übrigen (weiterhin) als Betriebsstätte anzusehen sind, ist für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG deshalb --wie der BFH festgestellt hat-- unerheblich. Das gilt unabhängig davon, ob die betreffenden (Arbeits-)Zimmer bereits vor der gesetzlichen Neuregelung beruflich bzw. betrieblich genutzt wurden oder nicht. Umgekehrt führt die Einordnung als häusliches Arbeitszimmer nicht dazu, dass die betreffenden Räume nicht mehr zu dem jeweiligen Betriebsvermögen gehören könnten und deshalb entnommen werden müssten.
Dementsprechend stellt sich auch die von den Klägern weiter aufgeworfene Frage nicht, ob denn der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine "Zwangsentnahme" habe vornehmen können bzw. wollen. An einer eventuellen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen hat sich insoweit nichts geändert.
b) Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zuzulassen. Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht.
Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den BFH als Revisionsinstanz gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG war der Kläger häufig in seinem Büro in Y und empfing in den häuslichen Arbeitszimmern lediglich ein- oder zweimal monatlich Mandanten zur Besprechung bilanzieller Fragen sowie vereinzelt Mandanten aus Y, wenn diese zufällig in X waren. Die Arbeitszimmer waren zudem nach ihrer Lage in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dienten nach Ausstattung und Funktion der Erledigung beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art.
Divergierende abstrakte Rechtssätze des FG haben die Kläger nicht benannt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das FG von den von den Klägern angeführten Entscheidungen des BFH (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43) abgewichen sein könnte, wenn es aufgrund seiner Feststellungen gefolgert hat, dass in den Büroräumen kein intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr stattfand. Insbesondere sind die Arbeitszimmer nicht etwa mit einer entsprechend eingerichteten Notfallpraxis zu vergleichen. Ob ein Büro- oder Praxisraum der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer unterliegt, lässt sich im Übrigen nicht generell, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen (BFH in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7); das gilt auch für die Frage, was als intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr anzusehen ist.
Ende der Entscheidung
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