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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.02.2009
Aktenzeichen: XI B 16/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 2 S. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.
Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) erfüllt sind und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Beschwerde ist aber unzulässig, weil die Klägerin keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt hat.
Soweit sie vorträgt, das Finanzgericht (FG) sei von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Januar 2003 V R 16/02 (BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445), vom 9. Oktober 2002 V R 67/01 (BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378) und vom 26. März 1992 V R 16/88 (BFHE 168, 458, BStBl II 1992, 929) sowie von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96 (Slg. 1999, I-973) abgewichen, hat sie eine Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht schlüssig dargetan.
Für die schlüssige Darlegung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer rechtserhebliche, tragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung so genau bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618). Mit dem Vorbringen, das FG habe einen vom BFH aufgestellten Rechtssatz falsch auf den konkreten Fall angewendet, also einen Fehler bei der Subsumtion begangen, ist der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht schlüssig dargetan (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110).
Im Streitfall hat die Klägerin aus dem angefochtenen Urteil des FG und den angeblichen Divergenzentscheidungen des BFH und EuGH keine abstrakten Rechtssätze herausgearbeitet und einander gegenübergestellt. Sie hat vielmehr lediglich nach Art einer Revisionsbegründung ausgeführt, weshalb das FG ihrer Meinung nach unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Rechtsprechung des BFH und EuGH eine falsche Entscheidung getroffen habe.
Sie hat auch nicht --was auch für die schlüssige Bezeichnung einer Divergenz ausgereicht hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1990 II B 31/90, BFHE 162, 483, BStBl II 1991, 106)-- eine Entscheidung des BFH benannt, die zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist und diesem Sachverhalt eine andere Rechtsfolge beigemessen hat, als das FG sie im Streitfall angenommen hat. Denn die von ihr aufgeführten Urteile des BFH oder EuGH sind zu anderen Sachverhalten ergangen und befassen sich nicht mit der Frage, ob im Rahmen eines Leasingvertrages die Verschaffung von Versicherungsschutz und die Belastung mit der Kfz-Steuer selbständige Hauptleistungen oder unselbständige Nebenleistungen sind.
Ende der Entscheidung
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