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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: XI B 162/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 |
Gründe:
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, seine bei der Veranlagung nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen seien nicht in voller Höhe berücksichtigt worden. Er verweist zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) und vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) sowie auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1998, 397) und beantragt die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der begrenzte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes verfassungsgemäß ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 526, BStBl II 2003, 179) hat der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung bestätigt.
2. Soweit der Kläger als Verfahrensfehler rügt, dass das Finanzgericht den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter hätte übertragen dürfen, genügt sein Vorbingen nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 FGO.
3. Die Entscheidung ist dem Kläger persönlich zuzustellen. Die Bestellung von Rechtsanwalt X als Vertreter des Prozessbevollmächtigten Y, ist widerrufen worden. Frau Steuerberaterin Z, die nach Mitteilung der Wirtschaftsprüfungskammer die ursprünglich von Y betreuten Mandate weiterführen soll, hat keine entsprechende Vollmacht vorgelegt.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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