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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: XI B 163/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist (noch) der Abzug von Fahrtkosten, die dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aus Anlass seiner Tätigkeiten als selbständiger Dozent an zwei Fachhochschulen entstanden sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass die Fahrten als (nur begrenzt abziehbare) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einzuordnen seien. Die nach insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Der Kläger habe seine Leistungen nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer erbracht, sondern an der jeweiligen Fachhochschule.

Mit der Beschwerde machen die Kläger geltend, dass die Sache, in der es um die Beurteilung eines Arbeitszimmers als Betriebsstätte gehe, grundsätzliche Bedeutung habe. Auch liege dem Urteil ein Verfahrensmangel zugrunde, da der Ermittlung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine falsche Bescheinigung zugrunde gelegt worden sei. Bei der Verhandlung am 13. August 2003 sei auf die Reisekostenaufstellung des Klägers nicht eingegangen und damit sein rechtliches Gehör nicht gewahrt worden.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (zu Vorstehendem vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 2000 XI B 139/99, juris Nr: STRE200051181).

Die grundsätzliche Bedeutung der Sache muss gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. Zu der gebotenen Darlegung gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 28 f.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ausreichend dargelegt, wenn es der Beschwerdeführer unterlässt, eine in Rechtsprechung oder Schrifttum umstrittene und klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend zu bezeichnen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 1999 IX B 35/99, BFH/NV 1999, 1609).

Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Die Kläger sind mit keinem Wort auf die vorhandene Rechtsprechung eingegangen; sie haben die Frage der grundsätzlichen Bedeutung nicht konkretisiert.

2. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist erforderlich, dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, genau angegeben werden, dass aus dem Vortrag erkennbar wird, welche Verfahrensvorschrift das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt hat und dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 48, 49). Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstößt; davon abzugrenzen sind Verstöße gegen das materielle Recht, zu denen auch Fehler der Beweiswürdigung gehören (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 76).

Mit der Rüge, das FG habe der Berechnung der Fahrtkosten eine falsche Bescheinigung zugrunde gelegt und die Kosten daher unzutreffend berechnet, wenden sich die Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigung und deren Einbeziehung in die Tatsachenfeststellung; sie machen aber nicht geltend, dass das FG das gerichtliche Verfahren fehlerhaft betrieben habe.

Soweit die Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs rügen, als in der mündlichen Verhandlung das FG nicht auf die Reisekostenaufstellung des Klägers eingegangen sei, haben sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist rechtzeitig vorgetragen, was sie bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten und dass das FG-Urteil ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre. Die in dem Schriftsatz vom 27. Januar 2004 gemachten Ausführungen sind als verspätet zurückzuweisen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 22).

Ende der Entscheidung

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