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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: XI B 163/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist der Abzug von Schulgeld gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Tochter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) besuchte die ..., Fachbereich Physiotherapie. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug der Aufwendungen für den Schulbesuch, da die Schule weder staatlich genehmigt noch landesrechtlich erlaubt oder anerkannt sei und damit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht erfüllt seien. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG ließ die Revision nicht zu.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dargelegt.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO einen substantiierten Vortrag der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 12. Januar 2006 XI B 44/05, BFH/NV 2006, 1107, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die --nach Ablauf der Begründungsfrist-- vorgetragenen Darlegungen sind nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um bloße Erläuterungen und Ergänzungen des bisherigen Vortrags handelt (BFH-Beschluss vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142). Im Übrigen reicht auch dieser Vortrag nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung aus. Im Hinblick darauf, dass der BFH sich schon mehrfach mit der Frage der Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG befasst hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 2005 XI B 140/04, BFH/NV 2006, 285; Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 10 Rz 170, m.w.N.), hätte die Klägerin darlegen müssen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für geboten gehalten wird.

2. Eine Entscheidung des BFH ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) erforderlich. Die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH ab und enthält auch keinen offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, jeweils m.w.N.).

Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass ein anderes FA vergleichbare Aufwendungen abgezogen habe. Das allein kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt voraus, dass von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48).

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