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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2004
Aktenzeichen: XI B 164/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das Urteil wurde dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 3. August 2002 zugestellt. Die Begründungsfrist endete --nach gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO fristgerecht beantragter Verlängerung-- mit Ablauf des 4. November 2002 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), ohne dass der Kläger die durch eine Rechtsanwältin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde begründet hätte.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 XI S 23/02 (PKH) gewährte der Senat dem Kläger für seine Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Streitjahre 1986 und 1987 Prozesskostenhilfe (PKH), für die Streitjahre 1983 bis 1985 wurde sie abgelehnt. Der Beschluss wurde durch die Postbedienstete in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten bzw. eine ähnliche Vorrichtung am 27. August 2003 eingelegt. Mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von PKH für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beginnt die Frist für die Nachholung der Begründung der Beschwerde; sie beträgt zwei Monate (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609). Der Kläger hat diese Frist ohne Nachholung der Begründung verstreichen lassen. Eine am Fristende fehlende Begründung kann später nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) für die Begründungsfrist wurde weder beantragt, noch sind Gründe für eine Wiedereinsetzung ersichtlich.
Ohne Auswirkung ist die Niederlegung des Mandats durch die Prozessbevollmächtigte, die die Beschwerde eingelegt hatte. Dies ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO. Danach erlangt in einem Verfahren, in dem Vertretungszwang gilt, die Niederlegung eines Mandats dem Gegner gegenüber erst durch die Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62a FGO rechtliche Wirksamkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2003 X R 35/02, BFH/NV 2003, 652).
Ende der Entscheidung
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