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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: XI B 164/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Geschieht das --wie im Streitfall-- nicht, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 20, 60).
Der Hinweis der Vorsitzenden des Senats vom 23. Dezember 2005 auf die fehlende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO wegen Versäumung der Begründungsfrist zu beantragen, ist unbeachtet geblieben.
Ende der Entscheidung
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