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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.1999
Aktenzeichen: XI B 165/97
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
EStG § 24 Nr. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung) liegt nicht vor.
1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juni 1985 VIII R 252/80 (BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33) ab.
a) Die Vorentscheidung enthält nicht konkludent den Rechtssatz, "daß ein persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, welcher nicht am Gesellschaftsvermögen oder am Gewinn und Verlust beteiligt ist und über keinerlei Stimmrechte verfügt, weder ein Mitunternehmerrisiko trägt noch eine eigene Mitunternehmerinitiative ausübt und also nicht als Mitunternehmer zu qualifizieren ist".
Den von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierten Sätzen aus der Urteilsbegründung --"Diese zu Arbeitsverhältnissen ent- wickelten Grundsätze sind auch auf die Rechtsbeziehungen des Klägers anzuwenden, obgleich er formal im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses als persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter tätig geworden ist. Denn nach den Gesellschaftsvereinbarungen (insbesondere keine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen oder am Gewinn und Verlust sowie keinerlei Stimmrechte) trug der Kläger weder ein Unternehmerrisiko noch übte er eine eigene Unternehmerinitiative aus."-- läßt sich lediglich entnehmen, daß das FG bei der Prüfung, ob die an den Kläger erfolgten Zahlungen als Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu beurteilen sind, die Gesellschaftsvereinbarungen dahingehend gewürdigt hat, der Kläger sei nur formal persönlich haftender Gesellschafter gewesen.
Der erkennende Senat hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu prüfen, ob diese Würdigung des FG zutreffend ist. Denn Fehler bei der Feststellung oder Würdigung von Tatsachen durch das FG rechtfertigen keine Zulassung wegen Divergenz (Beschluß des BFH vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211, m.w.N.). Verfahrensrügen im Hinblick auf die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das FG haben die Kläger nicht erhoben.
b) Der dem Urteil in BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33 zugrundeliegende Sachverhalt und der Sachverhalt der Vorentscheidung sind außerdem nicht vergleichbar. In dem vom BFH entschiedenen Fall war der angestellte Komplementär --anders als der Kläger-- der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Auch deshalb ist keine Abweichung gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26, und vom 28. April 1997 III B 63/96, BFH/NV 1997, 790).
2. Die geltend gemachte Abweichung vom BFH-Urteil vom 14. August 1986 IV R 131/84 (BFHE 147, 432, BStBl II 1987, 60) liegt nicht vor, weil nicht erkennbar ist, inwieweit es nach Auffassung des FG auf die Weisungsgebundenheit des Klägers ankam. Das als weitere Divergenzentscheidung genannte BFH-Urteil vom 11. Dezember 1990 VIII R 122/86 (BFHE 163, 346) betraf eine GmbH als persönlich haftenden Gesellschafter und damit ebenfalls einen mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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