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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: XI B 166/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Umständen die Beteiligung eines Freiberuflers an einer Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mehr. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung durch eine Vielzahl von Entscheidungen geklärt (so auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296; vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).

Sie bedarf auch nicht deswegen einer erneuten höchstrichterlichen Entscheidung, weil der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03 (BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985) bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen zugelassen hat.

Die vom BFH zur Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen aufgestellten Rechtsgrundsätze gelten wegen der Identität des Totalgewinns unabhängig von der vom jeweiligen Steuerpflichtigen gewählten Gewinnermittlungsart (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; Schmidt/Heinicke, EStG, 24. Aufl., § 4 Rz 19). Ist danach der Begriff "notwendiges Betriebsvermögen" bei allen Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften unabhängig von der jeweiligen Gewinnermittlungsart auszulegen und anzuwenden, hat das BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985 keinen Einfluss auf den Streitfall. Denn der Kläger möchte seine Beteiligung an der GmbH, die sich mit der Planung und Konstruktion von technischen Einrichtungen befasst, gerade nicht als Betriebsvermögen seines freiberuflichen Ingenieurbüros behandelt wissen. Zu Unrecht meinen die Kläger, der Begriff des notwendigen Betriebsvermögens eines seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Freiberuflers sei in der Vergangenheit ein anderer gewesen als bei bilanzierenden Steuerpflichtigen. Auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten, war seit jeher nach allgemeinen Grundsätzen zwischen Privatvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und notwendigem Betriebsvermögen abzugrenzen. Daran änderte die Tatsache nichts, dass nach früherer Rechtsprechung die Willkürung von Betriebsvermögen bei Einnahmenüberschussermittlern nicht zugelassen wurde.

Der erkennende Senat sieht auch keinen Klärungsbedarf im Hinblick auf die vom Kläger benannten Literaturstellen. Gosch (Die steuerliche Betriebsprüfung 2001, 277) sieht keine Auswirkung der Zulassung von gewillkürtem Betriebsvermögen. Soweit bei Frotscher in Frotscher (EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 4 Rz. 50) bei bilanzierenden Freiberuflern die Beteiligung eines Freiberuflers an einer Kapitalgesellschaft als "gewillkürtes Betriebsvermögen" für möglich erachtet wird, wird das Vorliegen notwendigen Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen. Soweit Schmidt/Heinicke (a.a.O., § 4 Rz 253) meinen, die Rechtsprechung sei bei Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG teilweise großzügiger in der Annahme von notwendigem Betriebsvermögen gewesen, bleibt darauf hinzuweisen, dass diese a.a.O. betonen, dass auch für die Beteiligung eines Freiberuflers die allgemein gültigen Grundsätze gelten.

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