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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.2002
Aktenzeichen: XI B 168/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 96 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 |
Gründe:
1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.
Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, der den früheren Zulassungsgrund der Divergenz umfasst (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596), muss dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ausreichend hierfür ist z.B. das schlüssige Vorbringen, dass ein der Vorinstanz bei der Auslegung revisiblen Rechts unterlaufener Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder dass die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung beruhe, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass andere FG der beanstandeten Entscheidung nicht folgen werden, oder dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern und die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden könne (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1596).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) besteht im Streitfall nicht die von ihnen gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des BFH und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Die zitierten Entscheidungen (EuGH-Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-230/94, EuGHE I-1996, 4517, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 836, und BFH-Beschluss vom 5. Mai 1994 V R 23/93, BFHE 174, 565) betreffen den Bereich der Umsatzsteuer. Im Unterschied zur Einkommensteuer (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., 2002, § 15 Rz. 9, 25 ff.) verlangt das Umsatzsteuergesetz (UStG) keine Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Bunjes/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 6. Aufl., 2000, § 2 Rz. 62). Da der Streitfall --nicht harmonisiertes-- Einkommensteuerrecht betrifft und auch ein Auslandsbezug, der zu einer Verletzung von europarechtlichen Grundfreiheiten führen könnte, nicht gegeben ist, kommt eine Zulassung der Revision zum Zweck der Vorlage der Sache an den EuGH ebenfalls nicht in Betracht.
Das anzufechtende FG-Urteil weicht auch nicht von dem BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 88/86 (BFH/NV 1989, 771) ab; diese Entscheidung betrifft den speziellen Fall der Gewinnerzielungsabsicht bei einem forstwirtschaftlichen Betrieb.
2. Entgegen der Auffassung der Kläger ist ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der zur Zulassung der Revision führt, nicht gegeben. Mit dem Vorbringen, das FG sei hinsichtlich der Nutzungszeiten von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, machen die Kläger die unrichtige tatsächliche Würdigung des Sachverhalts geltend. Dabei handelt es sich um die Rüge eines materiellen Rechtsfehlers und nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. November 1995 XI B 69/95, BFH/NV 1996, 421, und vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).
Eine überraschende Urteilsbegründung, die zur Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 96 Abs. 2 FGO führt, liegt nur dann vor, wenn der Gesichtspunkt, auf den das FG sein Urteil gestützt hat, im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so dass die Beteiligten sich dazu nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537). Das ist nicht der Fall; die Kläger haben zur Frage der Nutzung der Wohnwagen und Wohnmobile Stellung genommen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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