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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: XI B 17/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 155
ZPO § 240 Satz 1
ZPO § 249 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ein. Der Senat verwarf die Beschwerde als unzulässig mit Beschluss vom 3. Juli 2003; dieser wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gegeben. Ohne dass der Senat hiervon erfahren hatte, war am 24. Januar 2003 über den Nachlass des am 22. April 2002 verstorbenen Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren dauert noch an. Der Insolvenzverwalter hat erklärt, dass er das Beschwerdeverfahren nicht aufnehmen wird.

Der Beschluss XI B 17/01 vom 3. Juli 2003 wird aufgehoben; das Beschwerdeverfahren wird in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) gelöscht.

a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Klägers ist das Beschwerdeverfahren unterbrochen worden (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Dies hat zur Folge, dass der Beschluss des Senats vom 3. Juli 2003 nach § 155 FGO i.V.m. § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1990 I R 143/87, BFHE 162, 208, BStBl II 1991, 101), ohne rechtliche Wirkung ist. Der Beschluss vom 3. Juli 2003 ist daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1986 V R 99/78, BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147).

b) Es erscheint zweckmäßig, das Beschwerdeverfahren in den Registern des BFH zu löschen, da dieses gegenwärtig nicht fortgesetzt werden kann und die Fortsetzung ungewiss ist. Die Löschung des Verfahrens in den Registern hindert dessen Fortsetzung nach Beendigung der Unterbrechung durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 16. September 1991 VII B 46/91, BFH/NV 1992, 400).

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