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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: XI B 17/02
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) ab, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1990 auszusetzen. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Beschluss gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar sei.

Der Antragsteller legte "gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluß" Beschwerde ein. Mit weiterem Schreiben beantragt er "die Nichtzulassungsbeschwerde und - hilfsweise - die außerordentliche Beschwerde wegen Verstoßes gegen verfassungsrechtliche Grundrechte und wegen Verstoßes gegen Prozeßrecht und greifbarer Gesetzesverletzung gegen den Beschluß des FG zuzulassen".

2. a) Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Regelung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. --zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs-- Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1976, 217; vom 15. Oktober 1976 2 BvR 923/76, HFR 1977, 32; vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger nur den Weg zu den Gerichten, nicht aber --wie der Antragsteller selber einräumt-- im Rechtswege einen Instanzenzug.

Für die Entscheidung über die Zulassung ist ausschließlich das FG zuständig. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht statthaft (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2000 VIII B 5/00 BFH/NV 2000, 1327, m.w.N.). Dies folgt daraus, dass § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO nur auf § 115 Abs. 2, nicht aber auf § 116 FGO verweist.

b) Auch das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Das in der FGO nicht vorgesehene Rechtsmittel der "außerordentlichen Beschwerde" ist allenfalls in Sonderfällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft. Das sind solche Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat. Der kraft Gesetzes unanfechtbare Beschluss muss demgemäß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 VI B 218/99, BFH/NV 2000, 481, m.w.N., und vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.). Ein solcher Sonderfall liegt nicht vor.



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