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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: XI B 17/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt mit ihrer Beschwerde, das Urteil des Finanzgerichts (FG) verstoße gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, da es nicht in angemessener Zeit durchgeführt worden sei. Wichtige Zeugen seien zwischenzeitlich verstorben, so der mit den Umbauplänen befasste Architekt S sowie die Maklerin G, die den Auftrag hätte bestätigen können, ein Praxisgebäude zu vermitteln, weiter sei das der Klägerin zuvor gehörende Ufergrundstück in A weit mehr als Wohngrundstück geeignet gewesen, so dass ein Erwerb des Hauses in B zu eigenen Wohnzwecken ausscheide.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keine der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend geregelten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt.

a) Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

Soweit sich die Klägerin wegen einer angeblichen überlangen Verfahrensdauer auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) beruft, sind die Art. der MRK wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung bereits nicht anwendbar (BFH-Beschluss vom 31. Juli 2003 IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603, m.w.N.). Aber auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) hat sie eine dem FG anzulastende überlange Verfahrensdauer nicht schlüssig dargelegt.

Hierzu müssten Umstände vorgetragen werden, die der Finanzverwaltung oder dem FG angelastet werden könnten und die Dauer des Verfahrens als unverständlich und nicht gerechtfertigt erscheinen ließen. Für eine zulässige Verfahrensrüge muss dargelegt werden, worauf die Dauer des Verfahrens beruht und dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

b) Es fehlt bereits am Vortrag, auf welchen von der Finanzverwaltung oder dem FG zu verantwortenden Umständen die lange Verfahrensdauer beruhen soll.

Die Klägerin hat ferner nicht die Entscheidungserheblichkeit der beanstandeten Verfahrensdauer dargetan. Das FG hat die bereits im Besteuerungsverfahren abgegebenen schriftlichen Erklärungen des Architekten und der Maklerin, die den im Beschwerdeverfahren angegebenen Inhalt hatten, in seinem Urteil ausdrücklich aufgeführt, hieraus aber nicht entnommen, dass die Klägerin das Haus bereits in den Streitjahren eigenbetrieblich zu nutzen beabsichtigte. Es hat dies insbesondere daraus gefolgert, dass die Klägerin zunächst massiv versucht habe, durch Scheinmietverträge Vermietungseinkünfte vorzutäuschen, wofür kein Anlass bestanden hätte, wenn bereits seinerzeit eine betriebliche Nutzung konkret vorgesehen gewesen sei. Mit dieser Begründung hat sich die Klägerin in keiner Weise auseinandergesetzt. Es ist somit nicht dargetan, dass das FG zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, wenn es --bei einer kürzeren Verfahrensdauer-- noch die beiden Zeugen hätte hören können und diese die von der Klägerin behaupteten und bereits schriftlich vorliegenden Angaben bestätigt hätten.

c) Die mit Schreiben vom 9. Juni 2006 erhobene Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungsfrist gemäß § 76 FGO ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist (dem 6. April 2006) geltend gemacht worden und damit nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 22, m.w.N.). Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346). Im Übrigen trägt die Klägerin hierzu im Wesentlichen nur erneut dasjenige vor, was das FG bereits im Urteil als Klägervorbringen dargestellt hat, ohne sich mit den Gründen des FG-Urteils auseinanderzusetzen.

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