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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.2003
Aktenzeichen: XI B 170/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPOds


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 119 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 155
ZPO § 227 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 119 Nr. 3 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).

Die Gewährung rechtlichen Gehörs besteht, wie sich aus § 96 Abs. 2 FGO ergibt, in der Verschaffung einer ausreichenden Gelegenheit zur Äußerung. Das rechtliche Gehör wird verletzt, wenn trotz des Vorliegens eines erheblichen Grundes i.S. des § 155 FGO, § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein Termin nicht verlegt wird. Ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO, der regelmäßig einen Anspruch auf Verlegung nach sich zieht, ist die Erkrankung eines Beteiligten (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 91 Rz. 4). Zu deren Nachweis sind die Vorlage eines Attests notwendig, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit des Betreffenden ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, und vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80).

Im Streitfall konnte das FG nicht hinreichend deutlich erkennen, dass es sich um eine unvorhergesehene und die Teilnahme am Termin ausschließende Erkrankung gehandelt hat; wann sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Quetschwunde zugezogen hat und inwieweit er durch sie behindert wurde, geht weder aus der Schilderung des Klägers noch aus dem Attest deutlich hervor. Zum anderen wurde nach dem Inhalt des Attestes neben einer Antibiotika-Therapie "zusätzlich Bettruhe" verordnet. Die Verordnung der Bettruhe besagt nichts über deren notwendige Dauer und über die Möglichkeit der Verhandlungsvorbereitung und Verhandlungsteilnahme, zumal der Termin am folgenden Tag erst um 14.30 Uhr beginnen sollte. In dem Fall des Beschlusses in BFH/NV 2003, 80 bescheinigte das ärztliche Attest immerhin Arbeitsunfähigkeit; selbst in diesem Fall entschied der BFH zu Recht, dass daraus nicht auf mangelnde Verhandlungsfähigkeit geschlossen werden könne.

Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.



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