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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: XI B 171/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 3 Nr. 62
EStG § 10 Abs. 3
EStG § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
EStG § 19 Abs. 1
AO 1977 § 165 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Frage, ob die vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehaltenen und abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei abhängig Beschäftigten steuerbar und bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einkommensteuer einzubeziehen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Sie ist nicht klärungsbedürftig, weil sie offensichtlich so zu entscheiden ist, wie das Finanzgericht (FG) es getan hat. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat unter Hinweis auf die einhellige Auffassung in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Arbeitnehmeranteile eine Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung darstellen und damit Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2004 VI B 120/03, BFH/NV 2004, 1263; vom 29. Oktober 2004 XI B 170/03, BFH/NV 2005, 539).

2. Die Rechtsfrage, ob der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 3 Nr. 62 EStG zu kürzen ist, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29. Juni 2000 B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262) durch die Zahlung der vom Arbeitgeber geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge keine individualisierbaren Ansprüche des einzelnen Arbeitnehmers begründet werden, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Der BFH hat diese Frage bereits mehrmals bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 75/00, BFHE 200, 548, BStBl II 2003, 288; BFH-Beschlüsse vom 25. März 2003 X B 212/01, BFH/NV 2003, 1050, unter 4. b der Gründe; in BFH/NV 2005, 539).

3. Die Frage, ob der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Der erkennende Senat hat die Verfassungsmäßigkeit bejaht (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179; vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650; vom 22. Juli 2003 XI R 23/01, BFH/NV 2003, 1569; Beschlüsse vom 11. Juli 2003 XI B 68/01, BFH/NV 2003, 1567; vom 24. Juli 2003 XI B 51/01, BFH/NV 2003, 1573; vom 30. März 2004 XI B 209/03, BFH/NV 2004, 1102).

Die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) dieser Frage ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil beim Bundesverfassungsgericht gegen das Urteil in BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179 die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 274/03 und gegen das Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 912/03 anhängig ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG ist der angefochtene Steuerbescheid hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für vorläufig erklärt worden. Deshalb bleibt die Rechtsposition des Klägers trotz der aufgrund dieses Beschlusses eintretenden Rechtskraft des angefochtenen Urteils (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO) gesichert (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1102).

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