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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: XI B 172/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
EStG § 3 Nr. 9 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51).
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von dem BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 64/03 (BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181) ist nicht gegeben. Denn der Sachverhalt des Streitfalles und derjenige des BFH-Urteils in BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181 sind nicht miteinander vergleichbar, sondern unterscheiden sich in wesentlicher Weise voneinander. In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine Abfindung wegen Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Demgegenüber ist das FG im Streitfall von einem befristeten Geschäftsführervertrag des Klägers ausgegangen. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist hierzu ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch den Vertrag vom 16. Dezember 1991 auf eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 1996 befristet worden ist. Die vor Ablauf des befristeten Geschäftsführervertrags getroffene Vereinbarung vom 14. November 1995 über eine Weiterzahlung des Gehalts bis zum 30. Juni 1997, also für weitere sechs Monate nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist, und über die Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses erst zu diesem Zeitpunkt ist vom FG als neue und anderweitige Gestaltung des Dienstverhältnisses angesehen worden. Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Geschäftsführervertrags hat das FG jedoch nicht getroffen. Die Kläger haben insoweit auch keine zulässigen und begründeten Rügen erhoben. Tatsächlich beinhaltete die Umgestaltung eine erneute Befristung bis zum 30. Juni 1997.
Bei Auslaufen eines befristeten Dienstverhältnisses zu dem im Vertrag vorgesehenen Termin sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes insoweit nicht erfüllt, als die Auflösung nicht durch den Arbeitgeber veranlasst ist, sondern auf der früheren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht (vgl. BFH-Urteil vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob eine Veranlassung durch den Arbeitgeber deshalb zu verneinen wäre, weil die Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. die Abstandnahme von einer Vertragsverlängerung auf gesundheitliche Probleme des Arbeitnehmers zurückzuführen sind.
2. Die von den Klägern behauptete fehlerhafte Rechtsanwendung bzw. fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG im konkreten Streitfall könnte allenfalls einen materiell-rechtlichen Fehler darstellen und damit nicht zu einer Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO führen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969, m.w.N.). Ein schwerwiegender Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts, der die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich oder auf sachfremden Erwägungen beruhend und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen ließe (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2007 XI B 186/06, BFH/NV 2007, 1529), ist nicht schlüssig dargelegt worden.
Ende der Entscheidung
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