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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: XI B 172/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Zulassungsgrund, insbesondere keinen Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise geltend gemacht haben. Der Beschwerdebegründung ist weder die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung noch der Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör durch das FG zu entnehmen.
Mit ihrem Vorbringen rügen die Kläger tatsächlich keinen Verfahrensfehler, sondern --wie sie selbst ausführen-- die Würdigung des Sachverhalts durch das FG. Diese Rüge ist dem Bereich der Anwendung materiellen Rechts zuzuordnen und damit der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671; vom 11. November 1997 X B 233/96, BFH/NV 1998, 605).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundeesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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