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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: XI B 173/02
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 |
Gründe:
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides für 1998 vom 23. August 2001. Nachdem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) während des Verfahrens vor dem FG den Bescheid antragsgemäß von der Vollziehung ausgesetzt hatte, erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt.
Das FG erlegte die Kosten des Verfahrens durch Beschluss der Antragstellerin auf. Diese habe auf die zur Gewährung der AdV führende Selbstanzeige ihres Ehemannes erst im Laufe des Verfahrens vor dem FG hingewiesen.
Gegen den Beschluss des FG legte die Antragstellerin außerordentliche Beschwerde ein. Das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was zu einer greifbaren Gesetzwidrigkeit des Kostenbeschlusses führe. Zuletzt beantragt sie, die außerordentliche Beschwerde als Gegenvorstellung i.S. des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) zu werten und an das FG zur Entscheidung zurückzugeben.
II. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist für die Entscheidung über die "außerordentliche Beschwerde" nicht zuständig; diese ist an das zuständige FG zurückzugeben.
1. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben.
2. Eine außerordentliche Beschwerde, mit der die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) gerügt wird, ist nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) und der Einfügung des § 321a ZPO nicht mehr statthaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf den der Antragstellerin bekannten Beschluss des BFH vom 12. Dezember 2002 V B 185/02 (BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270) Bezug.
Die Sache wird antragsgemäß an das FG zurückgegeben.
Ende der Entscheidung
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