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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: XI B 174/07
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative | |
AO § 233a |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
1. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zwischen zwei Gerichtsurteilen setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 791, unter II.3. der Gründe, m.w.N.).
Diese Voraussetzung ist zwischen dem angefochtenen Urteil und dem BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 V R 18/95 (BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259) nicht erfüllt. Zwar betreffen beide Urteile den Erlass (§ 227 der Abgabenordnung --AO--) von Nachforderungszinsen gemäß § 233a AO. Die Sachverhalte sind aber hinsichtlich der für den Erlass zu entscheidenden Frage, ob die Festsetzung der Steuer (hier: der Nachzahlungszinsen) den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Abgabe unbillig erscheint (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Mai 1998 II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376), nicht vergleichbar. Bei dem Urteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259 geht es um den Erlass von Nachzahlungszinsen in einem Fall, in dem die Steuerpflichtige die Umsatzsteuer für einen bestimmten Umsatz für den Januar 1991 angemeldet und bezahlt hat und sich später herausstellt, dass der Umsatz richtigerweise bereits einen Monat früher, also im Dezember 1990 hätte erfasst werden müssen. Dagegen befasst sich das angefochtene Urteil mit der ganz anderen Problematik, dass die Steuerpflichtige nachträglich auf die Steuerfreiheit einer Grundstückslieferung verzichtet und im Jahr 2002 eine Rechnung mit dem Ausweis von Umsatzsteuer für die Lieferung im Jahr 1999 erteilt hat, ohne eine geänderte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 abzugeben und die Steuer zu zahlen, wobei im Zeitpunkt der Rechnungserteilung die Leistende und die Leistungsempfängerin infolge einer Anwachsung identisch sind.
2. Die Vorentscheidung weicht auch nicht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von dem BFH-Beschluss vom 25. April 2002 V B 73/01 (BFHE 198, 71, BStBl II 2004, 343) ab. Darin hat der BFH festgestellt, der Gesichtspunkt der Erlassunwürdigkeit des Steuerpflichtigen könne nur bei der Prüfung eines Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen Bedeutung haben. Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) zwar ausgeführt, die Klägerin habe durch Verletzung ihrer steuerrechtlichen Pflichten (Unterlassen der Abgabe einer geänderten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 AO) entscheidend dazu beigetragen, dass sich der Zinslauf bis zum Mai 2004 fortgesetzt habe. Diese Feststellung bezieht sich aber nicht auf eine Erlassunwürdigkeit, sondern steht im Zusammenhang mit der Begründung dafür, dass nach Auffassung des FG ein Erlass auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer bestehenden Aufrechnungslage (§ 226 Abs. 3 AO) gerechtfertigt sei. Denn in der Zeit seit dem 31. Juli 2002 (Datum der Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer) bis zum Ende des Zeitraums, für den die Zinsen festgesetzt worden seien, habe keine Aufrechnungslage bestanden, weil keine geänderte Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2002 abgegeben worden sei.
Ende der Entscheidung
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