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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.2005
Aktenzeichen: XI B 175/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Verfahrensrüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO) wäre nur dann schlüssig erhoben, wenn die nach Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) noch zu ermittelnden Tatsachen auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich waren (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1994 V B 87/93, BFH/NV 1995, 313, m.w.N.). Daran fehlt es aber im Streitfall.

Die Kläger sehen den Verfahrensmangel darin, dass das FG bei sachgerechter Aufklärung zu der Erkenntnis gelangt wäre, dass der Kläger in seiner Zahnarztpraxis weder die Behandlungsräume noch den 4,96 qm großen Raum oder den Flur für die Büro- und Verwaltungsarbeiten hätte verwenden dürfen. Dieses Vorbringen ist nicht schlüssig, denn aus der Sicht des FG war es nicht entscheidungserheblich, ob dem Kläger diese Art der Nutzung aus gesundheits-, arbeits- oder baurechtlichen Gründen nicht gestattet gewesen ist. Das FG ist nämlich davon ausgegangen, dass ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer deshalb ausgeschlossen ist, weil dem Kläger mit der Zahnarztpraxis als solcher --unabhängig von der tatsächlichen oder möglichen Einteilung der Praxisräume-- ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes zur Verfügung gestanden hat.

Hilfsweise hat das FG ausgeführt, dass selbst dann, wenn nicht die gesamte Praxis, sondern jeder einzelne Arbeitsbereich gesondert betrachtet werden müsste, nicht anders zu entscheiden wäre. Denn für diesen Fall --so das FG-- habe dem Kläger unstreitig ein Arbeitsraum in der Praxis zur Verfügung gestanden. Dass dieser Raum mit einer Größe von lediglich 4,96 qm bauordnungsrechtlich nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist, hat das FG ausdrücklich nicht für entscheidend gehalten. Auch insoweit kommt es aus der Sicht des FG auf die nach Meinung der Kläger noch zu ermittelnden Tatsachen nicht an.

Ende der Entscheidung

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