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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: XI B 177/02
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
GG Art. 103
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich darauf berufen, das Urteil des Finanzgericht (FG) beruhe auf einer Abweichung vom Urteil des erkennenden Senats vom 22. April 1998 XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663), ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht insoweit nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. Dazu reicht es nicht aus, lediglich eine Abweichung zu behaupten. Im Streitfall hätte zu einer ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO insbesondere gehört, den Rechtssatz des FG zu bezeichnen, der von den Rechtssätzen abweicht, die der erkennende Senat in der genannten Entscheidung aufgestellt hat (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 42). Die Behauptung, das FG habe sich "lapidar mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit einem unvollständigen Satz ohne Satzaussage auseinander" gesetzt, genügt hierfür nicht.

Im Übrigen erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann, wenn dem Urteil des FG ein mit der Entscheidung des BFH vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2001 III B 12/01, BFH/NV 2002, 537; vom 28. August 2001 X B 60/01, BFH/NV 2002, 347). Der Streitfall unterscheidet sich jedoch von dem, über den in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 entschieden worden ist, weil hier der mögliche Liebhabereibetrieb nur nebenberuflich betrieben wurde.

2. Soweit gerügt wird, das FG habe seine Entscheidung überraschenderweise auf das BFH-Urteil vom 23. August 2000 X R 106/97 (BFH/NV 2001, 160) gestützt, ist die darin liegende Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unbegründet.

Das Verbot von Überraschungsentscheidungen stützt sich auf Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO. Der sich hieraus ergebende Anspruch der Beteiligten, sich zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Verfahrens vorher zu äußern, beinhaltet nicht den Anspruch auf ein Rechtsgespräch mit dem Gericht. Ebenso wenig ist das Gericht verpflichtet, dem Beteiligten vorweg die höchstrichterlichen Entscheidungen mitzuteilen, auf die es --möglicherweise-- sein Urteil stützen werde (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rdnr. 10 a).

Das FG hat auch tatsächlich sein Urteil nicht auf neue Gesichtspunkte gestützt. Davon, dass der Kläger nur nebenberuflich mit einem geringen Zeitaufwand in dem streitigen Betrieb arbeitete, sind alle Beteiligten ausgegangen. Im Übrigen decken sich die Rechtsausführungen des BFH in BFH/NV 2001, 160 mit denen des Großen Senats im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751), die den Klägern ausweislich ihrer Klagebegründung bekannt waren.

3. Soweit die Kläger rügen, die im Rahmen des Liebhabereibetriebes entstandenen Zinsaufwendungen hätten als nachträgliche Betriebsausgaben berücksichtigt werden müssen, ist ihr Vortrag, § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 GG seien verletzt, unschlüssig. Sie tragen in der Beschwerdebegründung selbst vor, dass dieser rechtliche Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geht nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rdnr. 10 a, m.w.N.).

Soweit in diesem Zusammenhang insbesondere Missachtung des BFH-Urteils vom 23. Januar 1991 X R 37/96 (BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398) gerügt wird, fehlt es wiederum an einer ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnrn. 40 ff.). Im Übrigen ist das FG --anders als der BFH im Urteil vom 15. Mai 2002 X R 3/99 (BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809)-- davon ausgegangen, dass im Streitfall von Anfang an ein sog. Liebhabereibetrieb vorlag.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.

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