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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: XI B 18/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 121
FGO § 73
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) werden entsprechend § 121 i.V.m. § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

1. Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung setzt Ausführungen voraus, die konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.). Diesen Anforderungen entsprechen die Beschwerdeschriftsätze vom 19. Januar 1999 nicht. Auch der Hinweis des Klägervertreters in den Schriftsätzen vom 22. Februar 1999, wonach die Entscheidungen des Finanzgerichts (FG) "eklatant" in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) eingreifen, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62, m.w.N.).

Es kann auch nicht von der Offenkundigkeit der grundsätzlichen Bedeutung ausgegangen werden, da der BFH bereits wiederholt zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt, Stellung genommen hat (vgl. z.B. Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 15 Rdnr. 25 ff., m.w.N.). Vor diesem Hintergrund wäre eine besondere Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit geboten gewesen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62, m.w.N.). Der bloße Hinweis auf die Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 22. Oktober 1986 VII 206-207/83 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1987, 341) genügt schon deswegen nicht, weil es dort um die Veröffentlichung eines wissenschaftlichen Werks durch einen Hochschullehrer ging, während der Kläger im Streitfall als praktischer Arzt einen Reise- und Kulturführer verfasste. Für ihn liegt die Befriedigung persönlicher Neigungen ("Liebhaberei") durch die Reisen in die Türkei näher.

2. Sollte sich der Kläger auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) berufen, so hätte er einen abstrakten Rechtssatz darstellen müssen, der von einem ebenfalls abstrakten Rechtssatz der BFH-Rechtsprechung abweicht. Eine Abweichung ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das FG habe einen vom Revisionsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz unzutreffend ausgelegt oder angewendet (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.).

3. Die Beschwerdebegründungen enthalten auch keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge. Soweit der Kläger beanstandet, das FG sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, rügt er dem Grunde nach eine unrichtige Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Selbst wenn die Gesamtwürdigung unzutreffend sein sollte, könnte dies allein die Revisionszulassung nicht tragen (vgl. abschließende Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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