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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: XI B 180/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a | |
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 XI B 4/06 hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde am 27. Oktober 2006 zur Post gegeben. Mit Schriftsatz vom 24. November 2006, der am 27. November 2006 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin "Beschwerde" gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2006 XI B 4/06 eingelegt.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des BFH vom 6. Oktober 2006 XI B 4/06 aufzuheben.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Die Eingabe vom 24. November 2006 ist als Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2006 XI B 4/06 wegen Nichtzulassung der Revision nicht statthaft. Denn gegen Entscheidungen des BFH ist weder eine Beschwerde (vgl. § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch eine außerordentliche Beschwerde (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und vom 20. Dezember 2005 VIII B 199/05, BFH/NV 2006, 777) eröffnet. Der BFH ist nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Finanzgerichte berufen (vgl. § 36 FGO).
Eine Umdeutung der ausdrücklich als solche bezeichneten Beschwerde in eine seit dem 1. Januar 2005 eröffnete sog. Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO kommt nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO nicht gerügt.
Ob die Beschwerde in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden könnte, kann offenbleiben. Ungeachtet der Zweifel des Senats an der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BFH nach Einführung der Anhörungsrüge mit Wirkung zum 1. Januar 2005 (ablehnend z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.), könnte eine Gegenvorstellung nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer schwerwiegenden Verletzung von Grundrechten beruhe oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre (z.B. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76, m.w.N.). Derart schwerwiegende Verstöße hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Ende der Entscheidung
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