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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: XI B 180/07
Rechtsgebiete: FGO, UStG
Vorschriften:
FGO § 60 Abs. 3 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
UStG § 15 | |
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision insbesondere zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob bei Anwendung des § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der gute Glaube an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers zu schützen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es ist bereits geklärt, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG einen Schutz guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft des Leistenden nicht vorsieht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941, und BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 V B 92/01, BFH/NV 2002, 381).
2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler der unterlassenen notwendigen Beiladung liegt nicht vor, da die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO nicht gegeben sind. Eine notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt. Ein solches Verhältnis der gegenseitigen Abhängigkeit liegt hier nicht vor. Die Entscheidung im Rechtsstreit des Unternehmers, der den Vorsteuerabzug begehrt, gestaltet nicht selbst unmittelbar die Rechtsverhältnisse des Leistenden. Für eine notwendige Beiladung reicht es nicht aus, dass die für die Entscheidung erhebliche Vorfrage, ob der Rechnungsaussteller Unternehmer ist, logisch nur einheitlich entschieden werden kann (BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 V B 186/01, BFH/NV 2003, 780; vom 14. März 2007 V S 34/06, BFH/NV 2007, 1348).
Das Unterlassen einer einfachen Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO) stellt keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 780; in BFH/NV 2007, 1348). Selbst wenn das Unterlassen einer einfachen Beiladung bei grob ermessensfehlerhafter Ablehnung eines Beiladungsantrags einen Verfahrensfehler darstellen würde, könnte das angefochtene Urteil nicht auf diesem Mangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhen. Denn die zu Unrecht unterlassene Beiladung hätte für den Beizuladenden nur zur Folge, dass der Entscheidung ihm gegenüber keine Bindungswirkung zukommt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 780).
3. Soweit der Kläger einen Sachaufklärungsmangel und damit einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO geltend macht, hat er es ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen, diesen vermeintlichen Verstoß des Finanzgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2007 zu rügen; er kann sich deshalb mit der Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht mehr berufen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 29. Juni 2005 VI B 120/04, BFH/NV 2005, 1848; vom 28. August 2006 V B 60/05, BFH/NV 2006, 2311).
Ende der Entscheidung
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