Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: XI B 181/02
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
GKG § 8 Abs. 1 |
Gründe:
Mit Beschluss vom 21. August 2002 (nicht 21. August 2001; insoweit Schreibfehler in Ausfertigung und Abschrift) lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klageverfahren ... ab. Dem Beschluss ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt: "Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu." Mit der vorliegenden Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung der PKH.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (BGBl I 2001, 442) können Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass die Beschwerde als zulässig zu behandeln ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1999 V B 142/99, BFH/NV 2000, 342; vom 26. Juni 1997 VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73).
Von der Erhebung von Gerichtskosten ist gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes jedoch abzusehen, weil das FG der angefochtenen Entscheidung eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.