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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: XI B 183/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Kläger erhebt persönlich außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Verlegung des vom Finanzgericht (FG) angesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung.

2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, es ist unzulässig.

Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden gehört zu den prozessleitenden Verfügungen, die nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 2001 III B 119/00, BFH/NV 2001, 1036). Dies gilt auch für die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung.

Eine außerordentliche Beschwerde ist in der FGO grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH wird ausnahmsweise in Fällen, in denen eine Entscheidung kraft Gesetzes unanfechtbar wird, die Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit für zulässig gehalten, wenn die Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht (BFH-Beschluss vom 27. März 1998 X B 161/96, BFH/NV 1998, 1487). Voraussetzungen, unter denen eine solche außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise zulässig sein könnte, sind weder schlüssig dargetan noch ersichtlich. Ein etwaiger Antrag auf Ablehnung der Richter des FG wäre in dem beim FG anhängigen Verfahren zu stellen.

Die Beschwerde ist zudem unwirksam, weil sich der Beschwerdeführer vor dem BFH nicht durch einen Angehörigen der in § 62a FGO aufgeführten Berufsgruppen hat vertreten lassen.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren einer außerordentlichen Beschwerde nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2001 X R 72/99, BFH/NV 2001, 1127).



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