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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.2004
Aktenzeichen: XI B 184/03
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 4
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1
FGO § 62a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 29. September 2003 den Beschwerdeführer zu 3 als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Dieser sei weder nach § 3 Nr. 1 noch Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) berechtigt, die Klägerin und den Kläger (die Beschwerdeführer zu 1 und 2) vor dem FG zu vertreten.

Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer zu 1 und 2, vertreten durch den Beschwerdeführer zu 1, der Prozessbevollmächtigte (der Beschwerdeführer zu 3) sowie die X-B.V. (die Beschwerdeführerin zu 4) Beschwerde erhoben.

II. Die Beschwerden sind unzulässig. Die Beschwerdeführer sind nicht postulationsfähig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 StBerG als Bevollmächtigten vertreten lassen. Danach kommen als Prozessvertreter nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer in Betracht. Diese Voraussetzung wird von dem Beschwerdeführer zu 2, der auch für die Beschwerdeführerin zu 1 handelt, nicht erfüllt. Personen oder Vereinigungen, die --wie der Beschwerdeführer zu 3-- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beruflich niedergelassen sind und dort befugt Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten (z.B. ein EG-Steuerberater oder ein "Belastingadviseur" nach niederländischem Recht), sind gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG nicht zur Vertretung vor dem BFH befugt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. August 2002 VII B 182/02, zitiert nach juris - STRE200250902, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 62a Rz. 9).

Die Beschwerdeführer können sich im Hinblick auf die fehlende Postulationsfähigkeit eines Belastingadviseurs nicht mit Erfolg auf die Art. 49, 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr) berufen. § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO verweist nicht auf § 3 Nr. 4 StBerG, da die Qualifikation eines Belastingadviseurs nicht gleichwertig ist (dazu Streinz/Müller-Graff, Vertrag über die Europäische Union/Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 2003, Art. 49 EGVtr Rz. 113) und damit eine sachgerechte und wirksame Wahrnehmung der Rechte des Bürgers nicht gewährleistet ist. Auch Gründe der Rechtspflege verlangen zur Vertretung vor dem BFH eine bestimmte Mindestqualifikation, die der Belastingadviseur nicht gewährleisten kann.

2. Die Beschwerdeführerin zu 4 ist nicht gemäß § 62a Abs. 2 FGO zur Vertretung berechtigt. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaften durch Personen gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO tätig werden. Das ist --wie unter 1. ausgeführt-- nicht der Fall; entsprechende Nachweise haben die Beschwerdeführer nicht erbracht. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zu 4 durch die angefochtene Entscheidung selbst nicht beschwert.

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