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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: XI B 184/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist der Abzug von Darlehenszinsen als nachträgliche Betriebsausgaben. Mit Vertrag vom 4. Juli 1993 veräußerte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine Arztpraxis zum Preis von 100 000 DM. Ein Existenzgründungsdarlehen, das der Kläger bei der Eröffnung der Praxis aufgenommen hatte, wurde von der Erwerberin nicht übernommen. Die Übergabe sollte zum 14. September 1993 erfolgen. Unter dem 6. September 1993 schloss der Kläger im Zusammenhang mit der Eröffnung einer neuen Praxis im Rahmen eines Gesamtfinanzierungspakets einen Darlehensvertrag über 205 000 DM ab. Im Darlehensvertrag wurde eine Festzinsvereinbarung getroffen und eine feste Laufzeit von fünf Jahren vereinbart. Der Kaufpreis von 100 000 DM ging am 17. September 1993 auf dem Konto des Klägers ein. Den Erlös verwandte der Kläger nicht zur Ablösung des Existenzgründungsdarlehens, sondern zahlte ihn auf ein privates Festgeldkonto bei der X-Bank ein. Nach einer Außenprüfung wurde das Darlehen über 205 000 DM in Höhe von 100 000 DM nicht als Betriebsschuld anerkannt und der Schuldzinsenabzug entsprechend gekürzt. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Der Kläger könne sich nicht auf ein Verwertungs- oder Tilgungshindernis berufen. Nach der Mitteilung der Bank sei in der Vergangenheit eine vorzeitige Tilgung möglich gewesen. Zum anderen spreche gegen die betriebliche Veranlassung der Umschuldung, dass der Kläger eine Woche nach Abschluss des Darlehensvertrags den Eingang der Kaufpreiszahlung habe erwarten können.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Es sei zu klären, ob die Möglichkeit einer anderen Vereinbarung die steuerrechtliche Beurteilung beeinflussen könne und ob ein bedeutsames Rückzahlungshindernis vorliege. Ergänzend trägt er vor, dass die Möglichkeit einer abweichenden Gestaltung mit Sicherheit von allgemeinem Interesse sei.

Auch seien schwerwiegende Verfahrensfehler gegeben. Das FG habe es versäumt, benannte Zeugen zu vernehmen, ob und zu welchen Bedingungen eine Darlehensrückzahlung möglich gewesen wäre und ob er tatsächlich mit einer kurzfristigen Kaufpreiszahlung habe rechnen können. Auch sei die Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung aller Voraussicht nach nicht möglich gewesen.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO einen substantiierten Vortrag der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, und vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Formulierung vermeintlich ungeklärter Rechtsfragen genügt nach den vorstehenden Ausführungen nicht zur hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Sache.

2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, dass ein Beweisangebot (Zeugenvernehmung) übergangen worden ist, muss dargelegt werden, wann der Kläger im Verfahren vor dem FG eine Zeugenvernehmung zu welchen Tatsachen beantragt hat und warum er, obwohl er sachkundig vertreten war, in der mündlichen Verhandlung nicht auf eine solche Vernehmung bestanden bzw. es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung den Verfahrensverstoß zu rügen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. November 2001 VI B 115/01, juris Nr: STRE200151215).

Im Streitfall hat der Kläger ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung entsprechende Einwendungen nicht erhoben, so dass er mit dieser Rüge nicht mehr gehört werden kann.

Ende der Entscheidung

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