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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: XI B 185/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zur ordnungsgemäßen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung ist vorzutragen, warum dies nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, und vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201).
Die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Der Kläger hat insbesondere nicht vorgetragen, dass er die unterlassene Beweiserhebung (Vernehmung des Geschäftsführers der X-GmbH als Zeugen) in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt habe, weshalb dies nicht möglich oder zumutbar oder weshalb eine solche Rüge aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen sei. Der in der Beschwerdebegründung enthaltene Vortrag, dass im Rahmen einer notwendigen Sachaufklärung hier --wie auch in der mündlichen Verhandlung angemerkt-- der Geschäftsführer der X-GmbH dazu hätte Stellung nehmen müssen und können, reicht nicht aus. Das Rügerecht geht verloren, wenn vor dem FG nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
2. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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