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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: XI B 187/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO § 163
AO § 169 Abs. 1
AO § 227
AO § 351 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Allein eine behauptete und für möglich erachtete falsche Auslegung oder Anwendung des materiellen Rechts durch das Finanzgericht (FG) oder eine dem Kläger nicht genehme Tatsachenwürdigung kann einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 FGO nicht zum Erfolg verhelfen (BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 VII B 253/97, BFH/NV 1998, 990; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 2, 3, 24, m.w.N.).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zum einen sinngemäß geltend, das FG sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass mit der Rücknahme des Einspruchs sowohl über den Änderungsbescheid vom 22. Januar 2002 als auch über den --ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen-- Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 2001 hinsichtlich des Antrags vom 10. Juli 2001 bestandskräftig entscheiden worden sei.

Er trägt damit keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vor. Ob sich im Streitfall die Rücknahme des Einspruchs auch auf den ggf. ebenfalls angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 2001 bezog, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, die dem FG obliegt und keine Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO eröffnet.

2. Zum Zweiten begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Klärung der Rechtsfrage, "ob und unter welchen Voraussetzungen sich eine Finanzbehörde nicht auf den Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist berufen kann, soweit die Finanzbehörde durch unrichtige bzw. unvollständige Hinweise dem Rechtsuchenden zur Nichtweiterführung des Verfahrens bzw. Rücknahme eines Rechtsbehelfes geraten hat und unter welchen Voraussetzungen dies zu einer Durchbrechung der Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 AO führt".

Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.).

a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, die Frage lasse sich aus dem Gesetz und nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres beantworten und das Revisionsgericht könne diesbezügliche Darstellungen von Grundlagen und Auslegungsregeln zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen und zu der Auslegung kommen, dass ein fehlerhafter bzw. unvollständiger Hinweis der Finanzbehörde einer treuwidrigen Verhinderung der Einlegung eines Einspruchs oder einer Klageerhebung gleichsteht. In der Beschwerde wird weder auf die dazu vertretenen Meinungen in der Literatur eingegangen, noch dargelegt, dass die Frage auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung nicht zu entscheiden wäre (bspw. BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 36/95, BFHE 179, 563, BStBl II 1996, 399, m.w.N., zur sog. Emmott'schen Fristenhemmung).

b) Die Rechtsfrage, die von dem Eintritt der Festsetzungsverjährung und der Bestandskraft der Änderungsbescheide vom 22. Januar 2002 bzw. vom 31. August 1999 ausgeht, wäre zudem in einem Revisionsverfahren nicht klärbar. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diesen nicht durch unrichtige bzw. unvollständige Hinweise zur Nichtweiterführung des Verfahrens bzw. Rücknahme des Rechtsbehelfs veranlasst.

Die Auskunft, der Einspruch vom 6. Februar 2002 gegen den Änderungsbescheid vom 22. Januar 2002 sei gemäß § 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unzulässig, weil der Änderungsbescheid den selben Steuerbetrag festsetze wie der geänderte und bestandskräftige Bescheid vom 31. August 1999, war zutreffend.

Soweit der Kläger mit seinem Einspruch zugleich den --ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen-- Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 2001 angreifen wollte, enthielt das Schreiben des FA diesbezüglich keine Aussage. Das war für den Kläger so erkennbar und wird von ihm in seiner Beschwerdebegründung auch entsprechend angeführt.

3. Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Abweichens des FG-Urteils von den BFH-Urteilen vom 23. November 2006 V R 51/05 (BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433) und V R 67/05 (BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436) oder zur Rechtsfortbildung hinsichtlich dieser Urteile zuzulassen. Der Kläger trägt insofern lediglich vor, nach diesen Entscheidungen bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer Durchbrechung der Bestandskraft bei Vorliegen besonderer Umstände, wohingegen das FG davon ausgegangen sei, dass eine Änderung nach Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich sei.

Mit der vom FG entschiedenen Frage, ob die Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes auch dann noch in Betracht kommt, wenn bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, haben sich die beiden Entscheidungen in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433 und BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436 weder unmittelbar noch dem Sinne nach befasst.

Im Übrigen fehlt es entgegen dem Klägervorbringen an dem Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass die Berufung des FA auf die Bestandskraft des Steuerbescheides vom 22. Januar 2002 bzw. der Ablehnung vom 20. Juli 2001 treuwidrig wäre. Wie dargelegt kann sich der Kläger nicht darauf berufen, das FA habe ihm eine falsche Auskunft erteilt.

4. Aus den vorgenannten Gründen ist die Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung zuzulassen, weil die Frage in einem Revisionsverfahren nicht klärbar wäre.

5. Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, ob die Umsatzsteuer entsprechend dem BFH-Urteil vom 17. Mai 2001 V R 77/99 (BFHE 194, 552, BStBl II 2004, 370) zu erlassen sei und das Ermessen des FA in einem Fall wie dem vorliegenden auf Null reduziert sei, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

Die Entscheidung über eine abweichende Festsetzung nach § 163 AO oder den Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 227 AO ist Gegenstand eines besonderen Verfahrens. Sie könnte nicht in dem von dem Kläger angestrebten Revisionsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung 1997 getroffen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1997 X R 149/94, BFHE 184, 412, BStBl II 1998, 247, unter II.6. der Gründe). In dem vom BFH in BFHE 194, 552, BStBl II 2004, 370 entschiedenen Fall hatte der Kläger beantragt, die Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.

Ende der Entscheidung

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