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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: XI B 188/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat den vor dem FG aufgetretenen Bevollmächtigten und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen, da seine Bestellung zum Steuerberater rechtskräftig widerrufen worden sei.

Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Widerruf nicht wirksam geworden sei.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Zurückweisung des Beschwerdeführers durch das FG ist rechtmäßig. Nach Auskunft der Steuerberaterkammer wurde der Widerrufsbescheid vom 5. Juni 2002 am 12. Juni 2002 durch (in Kopie vorliegender) Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Widerrufsbescheid nicht zugestellt worden sei, ist daher zurückzuweisen.

Da der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist der Widerruf auch rechtskräftig geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der Streitwert für das Verfahren der Zurückweisung eines Bevollmächtigten mit 10 v.H. des Streitwertes der Hauptsache anzusetzen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 1994 IV E 2, 3/93, BFH/NV 1994, 817).



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