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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: XI B 188/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Ablehnung seines Antrags auf Verlegung der mündlichen Verhandlung verfahrensfehlerhaft i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) war. Die Ablehnung eines Vertagungsantrags verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO), wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung geltend gemacht worden sind (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung). Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels setzt den Vortrag voraus, dass sich der Verlegungsantrag auf erhebliche, glaubhaft gemachte Gründe gestützt hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).

Begründet ein Beteiligter einen Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung mit seiner Erkrankung, reicht die bloße Behauptung einer solchen nicht aus. Insbesondere dann, wenn der Verlegungsantrag erst kurz vor dem Termin gestellt wird, ist der Beteiligte auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann, selbst beurteilen kann. Eine pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung o.Ä. reicht als Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit nicht aus; dafür ist vielmehr ein substantiiertes Attest erforderlich, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Der Kläger hat die Terminsverlegung in einem Telefax beantragt, das erst kurz vor der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht (FG) eingegangen ist. Er hat zur Begründung lediglich mitgeteilt, dass er "wegen Krankheit" um Absetzung des Termins ersuche. Das anschließend auf Anforderung des Einzelrichters per Fax eingereichte ärztliche Attest enthält ebenfalls nur die pauschale Angabe "wegen Krankheit" könne der Kläger keine Termine wahrnehmen und gibt keinen Aufschluss über die Art der Erkrankung (vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII B 72/03, juris Nr. STRE200450766, m.w.N.).

Darüber hinaus ist die Ablehnung der Terminsverlegung auch deswegen ermessensgerecht, weil im Streitfall die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich war (vgl. BFH-Beschluss vom 3. November 2003 III B 55/03, BFH/NV 2004, 506). Nach den auch im Beschwerdeverfahren nicht bestrittenen Feststellungen des FG kommt der Kläger seinen Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten "notorisch nicht oder nur zögerlich" nach (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1353; vom 19. August 2003 IX B 36/03, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 540). Unter diesen Umständen ist auch die Schlussfolgerung des FG, dass es sich bei dem Attest nur um ein sog. Gefälligkeitsattest handelt, nicht zu beanstanden, zumal es keine Angaben zur Art der Erkrankung enthält.

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