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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.02.2002
Aktenzeichen: XI B 19/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 116 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17).

Der Senat lässt offen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Abweichung ordnungsgemäß i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. gerügt haben.

Eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) ist nicht gegeben. Nach dieser Entscheidung könne auch bei einem zeitlichen Zusammenhang der Veräußerung mit der Betriebsaufgabe der Veräußerungsgewinn zum laufenden Gewinn rechnen; das sei der Fall, wenn es sich um ein Geschäft handele, mit dem die bisherige unternehmerische Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt werde. Diese Voraussetzung sei zu verneinen, weil die Klägerin nach Jahren der Untätigkeit nur dieses eine Grundstück angeschafft und veräußert habe. Im Streitfall hingegen liegen die Verhältnisse anders; nach den Feststellungen des FG befanden sich im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch zehn Objekte im Umlaufvermögen des Klägers.

Mit Urteil vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92 (BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388) hat der BFH --unter Berufung auf das Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92 (BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105)-- entschieden, dass die Unterscheidung zwischen dem Verkauf von Grundstücken an Wiederverkäufer einerseits und Endabnehmer andererseits "nicht signifikant" sei; anders als bei einer Veräußerung beweglicher Waren und Erzeugnisse seien Handelsstufen nicht ersichtlich (vgl. auch Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 16 Rz. 342).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.



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