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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.03.1999
Aktenzeichen: XI B 19/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Rüge der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht begründet. Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. November 1983 I R 150/77 (BFHE 140, 193, BStBl II 1984, 299) ab.

Dem Urteil des Finanzgerichts (FG) ist kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, daß künftiger Aufwand für die Betreuung von Kunden auch zurückgestellt werden kann, wenn zwischen Provisionen und späterer Betreuung kein Zusammenhang besteht. An der vom Beklagten und Beschwerdeführer bezeichneten Stelle handelt es sich überdies um Ausführungen des FG zur Bewertung der Rückstellung, nicht zu deren Ansatz dem Grunde nach.

Der der Entscheidung des BFH und des FG jeweils zugrunde gelegte Sachverhalt ist nicht vergleichbar. Der BFH ging aufgrund der vertraglichen Bestimmungen im Urteilsfall davon aus, daß die zu beurteilenden Handelsvertreterverhältnisse auf die Pflege und Anbahnung von Kundenbeziehungen mit dem Ziel der Vermittlung weiterer Kaufgeschäfte und Erzielung künftiger Provisionseinnahmen gerichtet waren, es sich damit um (fortbestehende) schwebende Geschäfte zwischen dem Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) und den vertretenen Firmen handelte. Ein Erfüllungsrückstand liege nicht vor. Der künftig entstehende Beratungsaufwand stehe nicht mit einzelnen Abschlußprovisionen des zurückliegenden Wirtschaftsjahres in einer Beziehung zwischen Vorleistung und späterer Erfüllungshandlung.

Im vorliegenden Streitfall wertet das FG die Betreuungsverpflichtung hingegen als eine nach Abschluß des Bausparvertrages einseitig fortbestehende Verpflichtung des Klägers gegenüber den Großkunden. Der dadurch verursachte Aufwand stehe mit im Streitjahr bereits in voller Höhe vereinnahmten Entgelten in wirtschaftlichem Zusammenhang. Er sei damit im Rahmen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit zu berücksichtigen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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