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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2008
Aktenzeichen: XI B 190/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 90 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 6 | |
FGO § 119 Nr. 4 |
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung leidet unter einem Verfahrensmangel, der zugleich einen absoluten Revisionsgrund darstellt.
1. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung ergangen. Die Beteiligten hätten --so das FG-- auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Ein derartiger Verzicht liegt aber nicht vor. Lediglich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat demgegenüber mit Schriftsatz vom 20. Juni 2006 ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Damit war das FA nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten (§ 119 Nr. 4 FGO, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. August 1987 IX R 135/83, BFHE 151, 297, BStBl II 1988, 141). Den Verfahrensmangel des § 119 Nr. 4 FGO kann auch derjenige Beteiligte rügen, der --wie der Kläger-- zuvor auf die mündliche Verhandlung verzichtet hat (BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 109/96, BFH/NV 1998, 32; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 119 FGO Rz 322). Solange nicht auch der andere Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet, braucht der Verzichtende nicht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu rechnen. Der Kläger hat den Verfahrensmangel des § 119 Nr. 4 FGO auch hinreichend gerügt.
Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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