Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: XI B 191/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 201 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), ihm sei vom Bundesfinanzhof (BFH) die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden, ist unbegründet. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat dem Kläger mit Schreiben vom 4. August 2004 mitgeteilt, dass die Akten bis zum 22. August 2004 zur Einsichtnahme bereitliegen. Dass der Kläger tatsächlich keine Einsicht in die Akten genommen hat, ändert nichts daran, dass ihm die Möglichkeit zur Akteneinsicht gewährt worden ist.

2. Der Kläger hat mit seinem Vorbringen, es sei grob verfahrensfehlerhaft, wenn das Finanzgericht (FG) davon ausgehe, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) erfüllt seien, keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt. Die Frage, ob der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erfüllt, betrifft die Rechtsanwendung und nicht das Verfahren. Entsprechendes gilt für den Hinweis des FG, der Betriebsprüfungsbericht habe lediglich einen sog. strafrechtlichen Vorbehalt nach § 201 Abs. 2 AO 1977 enthalten und damit habe aus Sicht des Betriebsprüfers ein strafprozessualer Anfangsverdacht gerade nicht vorgelegen.

Auch mit seinem Vortrag, das FG habe zu Unrecht angenommen, er habe keine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet, hat der Kläger keinen Verfahrensfehler des FG gerügt. Denn damit hat er die Beweiswürdigung des FG beanstandet. Die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich aber dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung im Rahmen einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. September 2002 IX B 35/02, BFH/NV 2003, 40; vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43).

Auch nach der Neufassung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) eröffnen allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung und die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG die Zulassung der Revision nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040). Soweit die Revision ausnahmsweise gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen ist, wenn die Vorentscheidung objektiv willkürlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25), sind diese Voraussetzungen im Streitfall entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht erfüllt. Vielmehr lässt die Auffassung des FG, der Prüfer habe die Nettoeinnahmen mit dem Betrag von 73 913 DM aufgrund der vorliegenden Unterlagen jedenfalls nicht zu hoch angesetzt, keinen Fehler erkennen. Der zusätzliche Hinweis des FG, es sei nicht auszuschließen, dass darüber hinaus Honorare auch in bar geflossen seien, ist unerheblich, da tatsächlich keine Barzahlungen bei der Schätzung der Nettoeinnahmen berücksichtigt worden sind.

3. Der Senat versteht das Vorbringen des Klägers, es sei grob verfahrensfehlerhaft, dass die in dem angefochtenen Urteil aufgeführten Klageverfahren, die die Prüfungsanordnung betreffen, nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien, dahin, dass der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO, § 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) geltend machen will. Diese Rüge ist jedoch nicht schlüssig erhoben worden. Für die schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wären nämlich substantiierte Darlegungen dazu erforderlich gewesen, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861). Im Streitfall ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, welche für die Entscheidung des Streitfalles erheblichen Umstände der Kläger, der nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war, dann vorgetragen hätte, wenn das FG diese Verfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hätte.

Ende der Entscheidung

Zurück