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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: XI B 192/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 |
Gründe:
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angesprochene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Sie muss für die Zukunft richtungsweisend sein. Daran fehlt es im Regelfall, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 35, m.w.N.). Unter diesen Umständen erfordert auch die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des BFH i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es gesetz- und verfassungsgemäß sei, die im eigenen Wohnraum liegenden Betriebsräume, in denen fremde Arbeitnehmer beschäftigt und Kunden empfangen werden, nicht als Betriebsstätte zu behandeln und dementsprechend Verpflegungsmehraufwendungen nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern --wegen der bei den Kunden durchgeführten Montagearbeiten-- nach den für eine Tätigkeit auf wechselnden Einsatzstellen geltenden Grundsätzen zu gewähren, hat sich durch die Änderung des § 4 Abs. 5 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seit dem Veranlagungszeitraum 1996 erledigt. Danach ist die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr davon abhängig, ob eine Geschäftsreise oder eine Tätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten vorliegt (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung). Der Kläger hat nicht dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass gleichwohl die Klärung der aufgeworfenen Frage noch im Allgemeininteresse liegen könnte. In Anbetracht der seit der Gesetzesänderung vergangenen Zeit ist ein solches Allgemeininteresse auch nicht offenkundig.
Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 FGO.
Ende der Entscheidung
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