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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.2002
Aktenzeichen: XI B 193/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 16 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die beantragte Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an eine Betriebsaufgabe zu stellen sind, wenn der --nach ausdrücklich dokumentiertem Betriebsaufgabewillen-- verkaufte Kundenstamm nicht durch einen örtlich abgrenzbaren Wirkungskreis konkretisiert werden kann und nach Wiederaufnahme einer vergleichbaren Tätigkeit ein neuer Kundenstamm aufgebaut werden müsse, ist nicht klärungsbedürftig. Die Voraussetzungen für eine tarifvergünstigte Betriebsveräußerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind geklärt.

Eine Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit entweder klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFH/NV 2001, 1186, m.w.N.). Diese Voraussetzungen für die Betriebsaufgabe müssen kumulativ vorliegen. Die bloße Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen als solche ist solange noch keine Betriebsaufgabe, als der Steuerpflichtige die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht einstellt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2000 XI B 25/00, BFH/NV 2001, 588). Auch die von der Klägerin zitierte Kommentarliteratur setzt eine endgültige Einstellung der bisher ausgeübten gewerblichen Tätigkeit voraus (Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. F 6; Stuhrmann in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 16 EStG Rdnr. 340; Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 16 EStG Rdnr. 415).

An der Klärung der daran anschließenden Frage, ob im Einzelfall eine endgültige Einstellung, oder nur eine Betriebsunterbrechung vorliegt, besteht kein Allgemeininteresse. Sie ist durch eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände zu beantworten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2001 X B 87/00, BFH/NV 2001, 1383; ähnlich zur Frage der Betriebsverlegung/ Betriebsaufgabe BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 200/72, BFHE 119, 430, BStBl II 1976, 672).

2. Die Revision ist auch nicht aus Gründen der Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

Da eine Betriebsaufgabe nach einhelliger Meinung grundsätzlich eine Einstellung der bisher ausgeübten Tätigkeit voraussetzt, diese aber nach der insoweit nicht beanstandeten Entscheidung des Finanzgerichts (FG) fehlt, ist nicht ersichtlich, inwieweit Notwendigkeit für eine Rechtsfortbildung bestehen könnte. Auch die Klägerin hat nicht dargetan (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass im Schrifttum eine Fortbildung des Rechts zu dieser Frage für erforderlich erachtet wird (vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).

3. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zuzulassen.

Der Senat kann offen lassen, ob der Auffassung von Seer in Tipke/Kruse (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Tz. 53, § 115 FGO Tz. 76) zu folgen ist, wonach eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, wenn das FG zwar nicht --im Sinne der Divergenzrevision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.-- einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufstellt, sondern nur im Entscheidungsergebnis von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung könnte in einem solchen Fall nur dann eine Entscheidung des BFH erfordern, wenn das FG über einen im Wesentlichen gleichen Sachverhalt mit nämlichen Rechtsfragen zu entscheiden hatte wie der BFH (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 53).

Das ist hier nicht der Fall. Dem von der Klägerin zitierten Urteil des BFH vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96 (BFH/NV 1999, 1422) lag der Fall einer "fehlgeschlagenen Betriebsaufspaltung" im Anschluss an eine Betriebsverpachtung zugrunde. Im Streitfall stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen einer Betriebsverpachtung nicht.

Die Entscheidung ergeht nach § 116 Abs. 5 FGO mit Kurzbegründung.

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