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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: XI B 193/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 10 | |
EStG §§ 33 ff. |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), ob die Aufwendungen beiderseits berufstätiger Eltern für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Werbungskosten (§ 9 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abziehbar sind, nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern nach der Systematik des Einkommensteuerrechts nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 33 ff. EStG abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung sind (vgl. z.B. Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 9/96, BFH/NV 1999, 1213, m.w.N.). Hat der BFH die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss er begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Im Streitfall haben die Kläger keine in der bisherigen Rechtsprechung nicht berücksichtigten Gesichtspunkte aufgezeigt, die dafür sprechen könnten, die Kinderbetreuungskosten abweichend von der Systematik des EStG als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
2. Die Kläger haben auch nicht schlüssig dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Höhe des Betreuungsfreibetrags von 3 024 DM bei zusammenveranlagten und beiderseits berufstätigen Eltern (§ 32 Abs. 6 EStG in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter C. I. und III.) ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber berechtigt war, für die Kinderbetreuung einen bestimmten Freibetrag typisierend festzulegen, und dass er nicht verpflichtet war, die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Es hat mit Beschluss vom 16. März 2005 2 BvL 7/00 (BFH/NV 2005, Beilage 4, 356) entschieden, dass erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten grundsätzlich in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein müssen. Es hat jedoch weiterhin anerkannt, dass der Gesetzgeber insoweit berechtigt sei, mit einer sachgerechten Pauschalierung eine Obergrenze festzulegen, und damit zu bestimmen, wie weit die dem Grunde nach zwangsläufigen Kinderbetreuungskosten im typischen Fall auch der Höhe nach zwangsläufig sind.
Die Kläger haben keine Tatsachen oder sonstigen Umstände vorgetragen, die erkennen lassen, dass der Gesetzgeber die Grenzen einer zulässigen Typisierung überschritten und den Betreuungsfreibetrag für das Streitjahr 2000 nicht realitätsgerecht, sondern zu niedrig bemessen hat. Dass der Betrag mit 3 024 DM unter dem vom BVerfG in dem Beschluss in BVerfGE 99, 126, BStBl II 1999, 182 (unter D. II. der Gründe) genannten Betrag von 4 000 DM liegt, ist kein Indiz dafür, dass er zu niedrig ist. Es spricht viel dafür, dass das BVerfG diesen Betrag lediglich griffweise geschätzt und auch deshalb großzügig bemessen hat, um den Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Regelung zu veranlassen. Es kommt hinzu, dass das BVerfG den Betrag für jedes weitere Kind auf nur 2 000 DM festgelegt hat, während der gesetzliche Betreuungsfreibetrag von 3 024 DM für jedes Kind gewährt wird.
Ende der Entscheidung
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