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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2003
Aktenzeichen: XI B 194/02
Rechtsgebiete: FGO, EinigVtr


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5
EinigVtr Art. 19 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 1995 X R 146/93 (BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686) ab.

Der vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtssatz, wonach ein von DDR-Behörden erlassener Steuerbescheid mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sei, wenn er sich bei einer Würdigung seines Inhalts und der seinen Erlass begleitenden Gesamtumstände nach dem nicht widerlegten äußeren Anschein als mutmaßlich politisch motivierte Willkürmaßnahme darstelle, stimmt in seinen wesentlichen Aussagen wortwörtlich mit dem Leitsatz des genannten BFH-Urteils überein. Im Übrigen verkennt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), dass schwerwiegende Rechtsfehler allein nach höchstrichterlicher Rechtsprechung noch nicht zu dessen Aufhebung gemäß Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages (EinigVtr) führen. Vorauszusetzen ist ferner, dass konkrete Umstände des Einzelfalles die Annahme einer politisch sachwidrigen Motivation der DDR-Behörden, mithin einen Missbrauch des Steuerrechts zu sachwidrigen Zwecken nahe legen. Einen Rechtssatz, wonach bereits aus schwerwiegenden Rechtsfehlern auf eine politisch sachwidrige Motivation zu schließen sei, hat der BFH nicht aufgestellt (vgl. auch BFH-Urteil vom 8. Mai 1996 XI R 1/95, BFH/NV 1996, 874).

2. Soweit der Kläger Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rügt, entspricht die Rüge nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, dass die Entscheidung des FG auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Da gemäß Art. 19 Satz 2 EinigVtr Rechtsfehler allein noch keine Aufhebung von Steuerbescheiden rechtfertigen, hätte der Kläger darlegen müssen, dass sich gerade aus der Pfändung der nach seinen Angaben seinen Kindern gehörenden Sparbücher eine politische sachwidrige Motivation der DDR-Behörden ergebe (vgl. auch z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 874). Zu Recht weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) darauf hin, dass dies bei der Beschlagnahme von Gegenständen Dritter nicht der Fall sein muss, sondern auch auf einem Versehen beruhen kann.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung gemäß § 116 Abs. 5 FGO.

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