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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: XI B 195/06
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 162
AO § 164 Abs. 3
AO § 164 Abs. 4
AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO § 171 Abs. 3a
FGO § 91 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde ist unbegründet. Das vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) besteht nicht. Soweit der Kläger eine Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Februar 1989 X R 16/86 (BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462) rügt, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass die Gemeinschuldnerin objektiv ihre Mitwirkungspflichten i.S. von § 162 der Abgabenordnung (AO) verletzt hat und daher eine Schätzungsbefugnis nach dieser Vorschrift bestand. Der Kläger wendet sich im Kern nicht gegen das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung; er wendet vielmehr ein, dass ihm bzw. der Gemeinschuldnerin die Erfüllung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten aufgrund der Beschlagnahme von Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft nicht zumutbar gewesen sei. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erfüllung von Mitwirkungspflichten nicht zumutbar ist, äußert sich das BFH-Urteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 aber nicht.

Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf eine Divergenz zum Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 18. April 1995 7 K 2/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 866) zuzulassen. Selbst wenn eine Divergenz vorläge, wäre sie zumindest nicht entscheidungserheblich. Dem Begehren, die nach § 164 Abs. 3 AO erfolgte Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung im finanzgerichtlichen Verfahren aufzuheben, kommt bereits im Hinblick auf § 164 Abs. 4 AO keine Bedeutung zu. Danach entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung mit Ablauf der Festsetzungsfrist. Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr 1995 wurde am 17. Oktober 1996 abgegeben. Die Festsetzungsfrist begann somit gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des 31. Dezember 1996 und endete gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO regulär am 31. Dezember 2000. Selbst wenn es aufgrund einer finanzgerichtlichen Entscheidung zu einer finanzgerichtlichen Aufhebung der finanzbehördlichen Vorbehaltsaufhebung gekommen wäre, hätte dies für den Kläger keine Bedeutung, da mit dem Eintritt der Rechtskraft der finanzgerichtlichen Entscheidung auch die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO entfällt, Festsetzungsverjährung eintritt und damit auch der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt.

2. Das FG hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, dass es seinen Antrag auf Vertagung abgelehnt hat. Denn im Hinblick auf die bereits am 24. November und 2. Dezember 2005 durch die Staatsanwaltschaft erfolgte Aktenrückgabe hatte der Prozessbevollmächtigte mehr als zwei Wochen Zeit, um sich auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2006 vorzubereiten. Im Hinblick auf die zweiwöchige Ladungsfrist nach § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO reicht dies aus, um sich angemessen vorzubereiten, so dass der Vertagungsantrag verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2007 III B 105/06, BFH/NV 2007, 1163). Der nicht weiter substantiierte Vortrag, eine abschließende Prüfung der durch die Staatsanwaltschaft zurückgegebenen Akten habe nicht vorgenommen werden können, reicht für die bei dieser Verfahrensrüge erforderliche Darlegung, aus welchen Gründen eine sachdienliche Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2007 X B 31/07, BFH/NV 2007, 1920), nicht aus.

Ende der Entscheidung

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