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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.05.2008
Aktenzeichen: XI B 195/07
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO
Vorschriften:
UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und dabei insbesondere aus dem BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 XI R 69/97 (BFH/NV 1999, 1136) ergebe, dass die für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 erforderliche wirtschaftliche Eingliederung im Falle der Verpachtung von Wirtschaftsgütern durch den Organträger an die Organgesellschaft voraussetze, dass es sich um die Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen handelt. Demgegenüber habe das Finanzgericht (FG) den Rechtssatz aufgestellt, dass die Überlassung unwesentlicher Betriebsgrundlagen ausreiche, weshalb die Revision aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und zur Rechtsfortbildung und aufgrund einer Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen sei.
Dies vermag eine Revisionszulassung nicht zu begründen, da das FG bei der Entscheidung des Streitfalls unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 3. April 2003 V R 63/01 (BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434) im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine wirtschaftliche Eingliederung bereits dann zu bejahen ist, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung sind. Ob ein Fall von nicht nur geringer Bedeutung vorliegt, ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden und damit weder eine klärungsbedürftige noch zur Rechtsfortbildung geeignete Frage. Dementsprechend liegt auch keine Divergenz zum BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1136 vor.
2. Soweit der Kläger weiter einen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO und Verletzung des Gebots der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO rügt, scheitert die Revisionszulassung bereits daran, dass das FG sein Urteil kumulativ begründet hat. Selbst wenn das FG die Feststellung, dass der Kläger Architekt sei und Architektenleistungen erbracht habe, verfahrensfehlerhaft getroffen hätte, würde die weitere Erwägung des FG, dass sich die wirtschaftliche Eingliederung aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern ergebe, ausreichen, um als rechtlich selbständig tragende Urteilsbegründung die Klageabweisung zu rechtfertigen.
Auf die im Tatbestand des FG-Urteils dargestellte Beurteilung der organschaftlichen Verbindung in den Vorjahren hat das FG die wirtschaftliche Eingliederung in seinen Entscheidungsgründen schließlich nicht gestützt. Diese Beurteilung wäre nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung für die Entscheidung über das Vorliegen einer Organschaft in den Streitjahren im Übrigen auch unerheblich.
Ende der Entscheidung
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