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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2008
Aktenzeichen: XI B 197/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO nicht gewährt werden kann.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zwar mit Schriftsatz vom 21. Juni 2007 und damit innerhalb der einmonatigen Frist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO Beschwerde gegen das am 22. Mai 2007 zugestellte Urteil des Finanzgerichts wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Sie hat es jedoch unterlassen, innerhalb der bis zum 23. Juli 2007 laufenden Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Begründung ging erst am 22. August 2007 und damit verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) war der Klägerin nicht zu gewähren.

a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung verlangt weiter, dass der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, die antragsbegründenden Tatsachen mitgeteilt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Außerdem müssen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden.

Wird die Wiedereinsetzung auf eine Erkrankung gestützt, ist es für die schlüssige Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht hat ergreifen können (BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 1999 IV B 150/98, BFH/NV 1999, 1614; vom 31. Juli 2002 VIII B 52/02, BFH/NV 2003, 58, und vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341).

Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird darüber hinaus nur dann als schuldlose Verhinderung (des Beschwerdeführers) gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 II R 60/01, BFH/NV 2003, 482; vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332; vom 3. Juli 2003 XI B 15/01, BFH/NV 2004, 48; in BFH/NV 2005, 1341; vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347, und vom 29. Oktober 2007 VI R 41/06, BFH/NV 2008, 237).

b) Danach hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO einzuhalten. Sie muss sich dabei das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Im Streitfall ist bereits nicht klar erkennbar, inwiefern die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten in der Zeit vom 20. Juli 2007 bis zum 6. August 2007, dem Datum des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für die Fristversäumnis ursächlich war. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Erkrankung am Fuß so plötzlich und schwer auftrat, dass jegliche Tätigkeit eingestellt werden musste und auch kein Vertreter bestellt werden konnte.

Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte weder ein ärztliches Attest vorgelegt noch eine eidesstattliche Versicherung einer dritten Person über Art und Dauer der Erkrankung eingereicht (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 2000 VI B 45/99, BFH/NV 2001, 468; vom 11. November 2005 IV B 117/04, BFH/NV 2006, 348). Als präsentes Beweismittel liegt dem Senat nur die eigene eidesstattliche Versicherung des unterzeichnenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Oktober 2007 vor. Dies reicht zur Glaubhaftmachung im Streitfall nicht aus. Den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob er bei Beginn der durch ihn geltend gemachten Erkrankung noch Gelegenheit hatte, einen Vertreter zu bestellen.

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