Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2001
Aktenzeichen: XI B 2/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündigung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. sind nicht gegeben. Die Rechtsfragen um die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs sind im Übrigen bereits durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97 (BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3) und vom 9. Mai 2001 XI R 25/99 (BFH/NV 2001, 1627) geklärt. Auch eine Divergenz ist nicht ersichtlich; nach der Rechtsprechung des Senats ist ein auf 0 DM lautender Einkommensteuerbescheid nicht anfechtbar.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.



Ende der Entscheidung

Zurück