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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2001
Aktenzeichen: XI B 2/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. |
Gründe:
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündigung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
2. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. sind nicht gegeben. Die Rechtsfragen um die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs sind im Übrigen bereits durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97 (BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3) und vom 9. Mai 2001 XI R 25/99 (BFH/NV 2001, 1627) geklärt. Auch eine Divergenz ist nicht ersichtlich; nach der Rechtsprechung des Senats ist ein auf 0 DM lautender Einkommensteuerbescheid nicht anfechtbar.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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