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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2001
Aktenzeichen: XI B 2/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 |
Gründe
I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ nach einer Außenprüfung geänderte Einkommensteuerbescheide. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte vor dem Finanzgericht (FG), die Vollziehung der angefochtenen Bescheide 1992 bis 1994 teilweise auszusetzen. Das FG wies den Antrag zurück, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.
Mit der Beschwerde beantragt der Antragsteller, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
II. Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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